Buchführung
§ 8.
(1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Gesetzesnummer
10007164
Dokumentnummer
NOR12077864
alte Dokumentnummer
N5199115832J
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