§ 8 Erlassung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1978

§ 8.

(1) Die vom Landesverteidigungsrat gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Verwendung von Schallträgern zur Tonaufzeichnung ist zulässig.

(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, übermittelt.

(3) Einwendungen gegen das Protokoll können bis zur nächstfolgenden Sitzung des Landesverteidigungsrates erhoben werden.

Schlagworte

Tonbandprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10005459

Dokumentnummer

NOR12060217

alte Dokumentnummer

N4197811308A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)