Schlußbestimmungen
§ 8
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Jänner 1988 bewirkt werden; in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 sind sie auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebliche Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Jänner 1988 liegt.
(2) Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen ist erstmals auf Grund der Rohölimporte im dritten Kalendervierteljahr 1980 bis spätestens 31. Dezember 1980 im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
(3) Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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