§ 8 Erdoel-SAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1995

Schlußbestimmungen

§ 8.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Mai 1995 bewirkt werden; in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 sind sie auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebliche Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Mai 1995 liegt.

(2) Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen ist erstmals auf Grund der Rohölimporte im dritten Kalendervierteljahr 1980 bis spätestens 31. Dezember 1980 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

(3) Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Für Rohöle und Erdölprodukte, die sich am 30. April 1995 in einem Steuerlager (§ 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995) befinden, wird die Sonderabgabe über Antrag des Inhabers des Steuerlagers durch das sich aus § 7 ergebende Finanzamt erstattet. Der Erstattungsbetrag ist unter Anwendung der zum 30. April 1995 geltenden Steuersätze (§ 4) selbst zu berechnen.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004326

Dokumentnummer

NOR12054458

alte Dokumentnummer

N3199547640J

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