Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8.
Unbeschadet weitergehender Bestimmungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist das Stärkeunternehmen verpflichtet,
- 1. ordnungsgemäß käufmännische Bücher zu führen,
- 2. die in Z 1 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,
- 3. der AMA spätestens zwei Arbeitstage vor Beginn der voraussichtlichen Anlieferung der Stärkeerdäpfel die dafür vorgesehenen Übernahmestellen und Lager sowie den jeweiligen voraussichtlichen Zeitraum der Lieferungen und der Verarbeitung anzuzeigen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007648
Dokumentnummer
NOR12085054
alte Dokumentnummer
N5199530528L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
