§ 8 Entwicklungshelfergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1983

§ 8.

(1) Die gemäß § 4 Z 5 zu erstattenden Reisekosten haben die Kosten aller Reisen zu umfassen, die die Fachkraft im Auftrag oder mit Zustimmung der Entwicklungshilfeorganisation unternimmt. Hält sich die Fachkraft schuldhaft nicht an die entsprechenden Anordnungen der Entwicklungshilfeorganisation, so entfällt der Ersatzanspruch.

(2) Weiters haben die Reisekosten die Kosten der Reise des Ehegatten und der Kinder der Fachkraft vom Wohnsitz zum Einsatzort und zurück zu umfassen, falls der Ehegatte und die Kinder nicht selbst einen Einsatzvertrag als Fachkraft oder ein anderes bezahltes Arbeitsverhältnis im Entwicklungsland eingehen oder in Österreich bleiben.

(3) Der Anspruch der Fachkraft auf Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 und 2 besteht auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.

(4) Die Reisekosten für den Ehegatten und die Kinder sind nur dann zu ersetzen, wenn der Einsatz mindestens ein Jahr dauert bzw. im Falle der Verehelichung während des Einsatzes dieser Einsatz nach der Eheschließung noch mindestens ein halbes Jahr andauert.

(5) Die Reisekosten und die Nebenkosten zu den Reisekosten für die Kinder sind nur dann zu ersetzen, wenn die Kinder mit der Fachkraft im gemeinsamen Haushalt leben und soweit für die Kinder außerdem Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

(6) Die Nebenkosten zu den Reisekosten, die der Fachkraft und ihrem Ehegatten und den Kindern erwachsen, wie insbesondere die Kosten für die notwendigen Sichtvermerke sowie für die notwendigen und empfohlenen medizinischen Untersuchungen und Impfungen, sind der Fachkraft zu erstatten.

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