§ 8 EMVV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Grundlegende Anforderungen, Schutzanforderungen

§ 8

Die in § 1 genannten Betriebsmittel oder ortsfesten Anlagen müssen zur Erfüllung der Schutzanforderungen gemäß Z 1 und 2 nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass

  1. 1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen nicht möglich ist;
  2. 2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)