Grundlegende Anforderungen, Schutzanforderungen
§ 8
Die in § 1 genannten Betriebsmittel oder ortsfesten Anlagen müssen zur Erfüllung der Schutzanforderungen gemäß Z 1 und 2 nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass
- 1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen nicht möglich ist;
- 2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)