§ 8 Elektromaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Fachkunde

§ 8.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,
  2. 2. Elemente des Elektromaschinenbaus und Elektrogerätebaus,
  3. 3. Grundlagen der Elektrotechnik,
  4. 4. Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,
  5. 5. Grundlagen der Prozeßleittechnik (Steuertechnik und Regelungen),
  6. 6. Elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,
  7. 7. Prüf- und Meßtechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Prüftechnik

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20000018

Dokumentnummer

NOR40000244

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