Fachkunde
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,
- 2. Elemente des Elektromaschinenbaus und Elektrogerätebaus,
- 3. Grundlagen der Elektrotechnik,
- 4. Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,
- 5. Grundlagen der Prozeßleittechnik (Steuertechnik und Regelungen),
- 6. Elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,
- 7. Prüf- und Meßtechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Prüftechnik
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20000018
Dokumentnummer
NOR40000244
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