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§ 8 eHealthV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Spezifische Zugriffsberechtigungen für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses

§ 8.

(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses umfassen insbesondere Zugriffe zur

  1. 1. Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Abs. 2),
  2. 2. Stornierung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Abs. 3),
  3. 3. Bereitstellung des jeweils aktuellen Impfplan Österreichs (Abs. 4),
  4. 4. Bereitstellung von elektronischen Schnittstellen (Abs. 5),
  5. 5. automatisierten Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich (Abs. 6).

(2) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24c Abs. 5 GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.

(3) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Stornierung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 28b Abs. 6 GTelG 2012 hat die ELGA GmbH.

(4) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bereitstellung des jeweils aktuellen Impfplan Österreichs gemäß § 24c Abs. 6 Z 1 GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.

(5) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bereitstellung von elektronischen Schnittstellen gemäß § 24c Abs. 6 Z 2 GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.

(6) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur automatisierten Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.

(7) Über Abs. 1 Z 1 bis Z 5 hinaus besteht eine spezifische Zugriffsberechtigung für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin und für die ELGA GmbH dann, wenn dieser Zugriff für die Inbetriebhaltung oder Wartung des eImpfpasses unbedingt erforderlich ist. Ein Zugriff ist insbesondere dann unbedingt erforderlich, wenn er der Abwehr von Gefahr für Leib und Leben einer betroffenen Person dient.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012829

Dokumentnummer

NOR40268300

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