§ 8 E-GovG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen

§ 8.

In den Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Bürgerkartenkonzepts erfolgende eindeutige Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bPK (§ 9) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden.

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40182129

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