§ 8 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anlass und Zeitpunkt der Meldung

§ 8.

Zum Zweck der Registrierung hat der Auftraggeber einer Datenanwendung der Datenschutzbehörde gemäß §§ 17 und 19 DSG 2000 zu melden:

  1. 1. seine Identität und seine Rechtsgrundlagen (rechtliche Befugnis oder gesetzliche Zuständigkeit) bei der erstmaligen Meldung einer Datenanwendung an die Datenschutzbehörde,
  2. 2. jede meldepflichtige Datenanwendung vor deren Aufnahme,
  3. 3. jede Änderung einer meldepflichtigen, bereits registrierten Datenanwendung samt den Rechtsgrundlagen vor Aufnahme der geänderten Datenanwendung,
  4. 4. jede Änderung des Namens oder der sonstigen Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers, unverzüglich nach Eintritt der Änderung,
  5. 5. den Eintritt eines Grundes für die Streichung einer registrierten Datenanwendung, insbesondere den Wegfall ihrer Rechtsgrundlage, unverzüglich nachdem er sich ereignet hat,
  6. 6. den Wegfall einer geeigneten Rechtsgrundlage für die im Zusammenhang mit der Registrierung relevanten Tätigkeiten des Auftraggebers, unverzüglich nach Eintritt ihrer rechtlichen Wirksamkeit.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20007925

Dokumentnummer

NOR40153695

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