Rodungsmeldung, Rücktritt, Änderung
§ 8.
(1) Die erfolgte Rodung muss spätestens bis zum auf die Genehmigung folgenden 30. Juni mittels der in den Landesweinbaugesetzen vorgesehenen Rodungsmeldebögen bei der katasterführenden Stelle gemeldet werden. Diese Meldung gilt als Antrag auf die Gewährung der Rodungsprämie.
(2) Die katasterführende Stelle hat die erfolgte Rodung zu überprüfen und hat dem BMLFUW eine Bestätigung über die erfolgte Rodung und den festgestellten Rodungszeitraum mittels Formblatt zu übermitteln.
(3) Die katasterführende Stelle hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster einzutragen und dem BMLFUW mittels Formblatt darüber eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln.
(4) Kann auf Grund höherer Gewalt eine Rodung nicht rechtzeitig erfolgen, so hat dies der Antragsteller der katasterführenden Stelle mitzuteilen. Die katasterführende Stelle hat eine dahingehende Überprüfung im Weingarten durchzuführen.
(5) Ein Rücktritt vom Antrag ist jederzeit möglich und schriftlich dem BMLFUW mitzuteilen. Eine Abänderung des Antrages ist möglich, wenn der abgeänderte Antrag vor dem 15. September im Wege der zuständigen katasterführenden Stelle beim BMLFUW einlangt.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20006124
Dokumentnummer
NOR40102980
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