III. Verantwortlichkeit bei juristischen Personen.
§ 8.
Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person, so hat er eine physische Person zu bestellen, die für ihn zu handeln berechtigt und der Konzessionsbehörde gegenüber verantwortlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068618
alte Dokumentnummer
N5195417405L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)