§ 8 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

III. Verantwortlichkeit bei juristischen Personen.

§ 8.

Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person, so hat er eine physische Person zu bestellen, die für ihn zu handeln berechtigt und der Konzessionsbehörde gegenüber verantwortlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068618

alte Dokumentnummer

N5195417405L

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