Grundsätze für die Überlassung
§ 8.
(1) Die in § 2 genannten Auftraggeber dürfen unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.
(2) Die Überlassung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als Auftraggeber zu deren Ermittlung und Verarbeitung berechtigt sind, die Überlassung auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen zulässig oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Die Überlassung der Daten ist nur mit vorheriger Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Finanzen zulässig; dies gilt auch für die Überlassung durch einen Dienstleister an einen weiteren. Bei der Oesterreichischen Nationalbank ist für die Genehmigung das Direktorium zuständig.
(4) Die Einhaltung der Pflichten der Dienstleister gem. §§ 13 und 19 DSG ist durch das Bundesministerium für Finanzen zu kontrollieren.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026
Gesetzesnummer
10000920
Dokumentnummer
NOR12012057
alte Dokumentnummer
N11987194500
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