§ 8
Wird einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes im Justizressort ein Arbeitsplatz mit einem niedrigeren Dienstgrad als dem bisherigen zugewiesen, kann der bisherige Dienstgrad nur dann weiter geführt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Gründe für die Änderung nicht selbst zu vertreten hat.
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