Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 8.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
(2) Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise (graues Formular) verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Bei Ausgabe eines Dienstausweises nach Maßgabe dieser Verordnung sind früher für die/den betreffende/n Bedienstete/n ausgestellte Dienstausweise einzuziehen.
jetzt § 5
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006045
Dokumentnummer
NOR40102172
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