Strafbestimmungen Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 8.
(1) Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 57 bis 60 EG-Vertrag erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 4 Abs. 4 vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser - mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)