§ 8 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

Zum Inkrafttreten vgl. § 13

§. 8.

Die Desinfection der zum Transporte thierischer Rohproducte benützten Eisenbahnwagen und Schiffe hat einzutreten nach jedesmaliger Beförderung von

  1. a) trockenen oder nur einer vorläufigen Bearbeitung unterzogenen thierischen, insbesondere von Wiederkäuern stammenden Rohproducten aus seuchenfreien Gegenden eines von der Rinderpest verseuchten Landes;
  2. b) von Fleisch und Häuten, eventuell von anderen thierischen Theilen aus Schlachthäusern an der Gränze;
  3. c) von Fleisch und Häuten, welche von Rindern, Schafen, Ziegen herrühren, die wegen Rinderpest oder Lungenseuchenverdachtes getödtet und gesund befunden, oder die, ohne rinderpestverdächtig zu sein, in einem verseuchten Orte oder in einem Seuchenbezirke geschlachtet worden sind.

Schlagworte

Desinfektion, Rohprodukt, Teil, Grenze

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010160

Dokumentnummer

NOR40006741

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