§ 8
— Zu §. 8.
Behufs des im §. 8 des Gesetzes geforderten Nachweises rücksichtlich der sub a), b), c) bezeichneten Rohstoffe sind der Transportunternehmung Ursprungscertificate beizubringen, welche für die sub a) angeführten Objecte der Gemeindevorsteher, für die sub b) bezeichneten Stoffe der landesfürstliche Thierarzt, dem die Aufsicht eines solchen Schlachthauses übertragen wird, für die sub c) genannten thierischen Theile, sowie für das zum menschlichen Genusse geeignete Fleisch geschlachteter lungenseuchekranker Rinder (Gesetz vom 14. August 1886, RGBl. Nr. 171) die Seuchencommission auszustellen hat.
Die politischen Landesbehörden haben sowohl von dem ersten Ausbruche als auch von dem Erlöschen der Rinderpest im Lande, alle Eisenbahngesellschaften und Dampfschifffahrts-Unternehmungen ungesäumt zu verständigen.
Ebenso hat jede politische Landesbehörde von dem zu ihrer Kenntniß gelangten ersten Ausbruche oder dem Erlöschen der Rinderpest im benachbarten Auslande, den gedachten Verkehrsanstalten sofort Mittheilung zu machen.
Mit Rücksicht auf die Bestimmung des §. 8 a) des Gesetzes muß bei Transporten thierischer Producte, welche über Contumazanstalten eingebracht werden, die Desinfection der Transportmittel jedesmal stattfinden. Diese Art der Provenienz ist durch die contumazämtliche Bescheinigung nachzuweisen.
Bei Beförderung gesalzener Häute ist eine Desinfection nicht nothwendig.
Schlagworte
Ursprungszertifikat, Seuchenkommission
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
10010159
Dokumentnummer
NOR40004913
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