Vollziehung
§ 8.
(1) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist hinsichtlich des Verfahrens des Verfassungsgerichtshofes dessen Präsident betraut. Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 und des § 7 der Bundeskanzler betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 1 und des § 7 ist der Bundeskanzler betraut.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20011086
Dokumentnummer
NOR40228835
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