§ 8.
(1) Die Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich als „umweltgefährlich“ (§ 3 Abs. 1 Z 15 ChemG 1996) hat unter Berücksichtigung der im § 3 genannten Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung und des § 5 durch die Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Methoden zu erfolgen:
- 1. Durch die konventionelle Methode gemäß Anhang B Teil 4 unter Verwendung von Grenzwerten für die Einzelkonzentrationen der in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffe. Sind für einen umweltgefährlichen Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind diese für die konventionelle Methode zu verwenden. Ist ein umweltgefährlicher Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht enthalten oder sind für den betreffenden gefährlichen Stoff keine entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind die Konzentrationsgrenzwerte, die in Anhang B Teil 4 festgelegt sind, zu verwenden oder
- 2. durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang B Teil 4, Kapitel C.
(2) Wenn eine umweltgefährliche Eigenschaft nach beiden in Abs. 1 genannten Methoden ermittelt worden ist, sind zur Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20000478
Dokumentnummer
NOR40005481
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