§ 8 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.2022

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Ortsungebundener Unterricht

§ 8.

(1) Der Unterricht findet im Schuljahr 2021/22 grundsätzlich in Form von Präsenzunterricht statt. Ortsungebundener Unterricht ist nur zulässig, wenn dies aufgrund

  1. 1. des Infektionsgeschehens in der Gesellschaft anhand der zur Verfügung stehendenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES,
  2. 2. des Infektionsgeschehens in der Region oder dem Bundesland, in dem sich die Schulen oder die Schule befindet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, oder
  3. 3. des Infektionsgeschehens am Schulstandort, welches alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt,

(2) Der ortsungebundene Unterricht darf nur

  1. 1. aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2. aufgrund einer Verordnung der zuständigen Schulbehörde oder
  3. 3. wenn der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund einer behördlichen, außer einer schulbehördlichen, insbesondere einer gesundheitsbehördlichen, Entscheidung nicht möglich ist,

(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist der Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit Ausnahme bei Zentrallehranstalten, herzustellen.

(4) Im Falle einer Verordnung oder Entscheidung gemäß Abs. 2 befinden sich die Schülerinnen und Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 3 sind Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht nur zulässig, wenn die Entscheidung dies vorsieht.

(5) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler, die

  1. 1. einen vorgesehenen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr nicht erbringen oder
  2. 2. der vorgesehenen Verpflichtung zum Tragen eines MNS nicht nachkommen,

sind in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 befindet sich die Schülerin oder der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren, Hausübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeiten an der Erarbeitung des Lehrstoffes zu beteiligen. § 9 ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40242535

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