§ 8 Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2015

Mitteilungs- und Berichtspflichten

§ 8.

(1) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat bezüglich der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Aufgabe als zuständige Behörde einschließlich der Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission nach der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG , ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63 wahrzunehmen. Die benötigten Informationen sind von der Schienen-Control GmbH zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Schienen-Control GmbH hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für die Bereiche Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Luftfahrt und Schifffahrt zu erstellen und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln, der/die diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Bericht ist überdies auf der Webseite der Schienen-Control GmbH als Bericht der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu veröffentlichen.

Schlagworte

Mitteilungspflicht, Passagierrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20009167

Dokumentnummer

NOR40170583

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