Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse
§ 8
(1) Das Recht, die Arbeitsergebnisse von Sachbearbeitern des Bundesamtes für Wasserwirtschaft erstmalig zu veröffentlichen, steht grundsätzlich dem Bundesamt zu. Bei Leistungen an Dritte gegen Entgelt ist für die Veröffentlichung die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. In der Veröffentlichung sind die für deren Inhalt verantwortlichen Sachbearbeiter als Verfasser derselben anzuführen.
(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch das Bundesamt nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundesamtes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt für Wasserwirtschaft geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesamt für Wasserwirtschaft unentgeltlich zu überlassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2004
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10010829
Dokumentnummer
NOR40053826
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