Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne
§ 8.
(1) (Teil-)Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden. Für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert ist die Farbskala gemäßAnlage 3 zu verwenden.
(2) Grundsätzlich gelten folgende Schwellenwerte:
- 1. für durch Verkehr auf Hauptverkehrstraßen verursachten Lärm ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB,
- 2. für durch Verkehr auf Eisenbahnstrecken verursachten Lärm ein Lden von 70 dB und ein Lnight von 60 dB,
- 3. für durch zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen verursachten Lärm ein Lden von 65 dB und ein Lnight von 55 dB und
- 4. für durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten verursachten Lärm ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 50 dB.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019
Gesetzesnummer
20004689
Dokumentnummer
NOR40076930
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