§ 8 BTÜ-V

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2007

Nationales Referenzlabor

§ 8.

(1) Das nationale Referenzlabor hat die erforderlichen serologischen Untersuchungen der gemäß den §§ 4 und 5 genommenen Blutproben durchzuführen, um Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in den Proben feststellen bzw. die Freiheit der Proben vom Bluetongue-Virus bestätigen zu können. Als Untersuchungsmethoden sind hierbei entsprechend validierte und wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren zulässig, die von der EU oder der OIE vorgesehen sind.

(2) Das nationale Referenzlabor hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und den jeweiligen Landeshauptmann über Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Blutproben-Untersuchungen einmal pro Monat schriftlich zu informieren. Falls Hinweise auf das Vorhandensein von Bluetongue festgestellt werden, so hat die Mitteilung dieser Ergebnisse sofort, gegebenenfalls zusätzlich auch mündlich oder fernmündlich, zu erfolgen.

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