§ 8 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

3. Abschnitt

Maßnahmen- und Projektförderung Inhalte und Bereiche der Maßnahmen- und Projektförderung

§ 8.

(1) Im Bereich des Leistungs- und Spitzensports können aus den nach Abzug der Grundförderung gemäß § 7 verbliebenen Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Maßnahmen und Projekte der Bundes-Sportfachverbände, die den Zielen gemäß § 2 dienen, gefördert werden. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt fördernehmeradäquat und jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds bis zu einer von diesem festgelegten Höhe. Die Umsetzung der Maßnahmen- und Projektförderung unterliegt einer periodischen Evaluierung und einer, den Ergebnissen der Evaluierung entsprechenden, potenziellen Adaptierung.

(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:

  1. 1. Beschickung zu Wettkampf und Training;
  2. 2. Trainingsmaßnahmen;
  3. 3. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen;
  4. 4. Nachwuchsförderung und Schulkooperationen;
  5. 5. Investitionen im Verbandsmanagement und in Leistungszentren;
  6. 6. Material und Forschung;
  7. 7. Veranstaltungsmanagement;
  8. 8. Sportwissenschaft und Sportmedizin;
  9. 9. Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen;
  10. 10. verbandsorientierte Gender- und Frauenprojekte;
  11. 11. den Spitzensport ergänzende Aktivitäten;
  12. 12. Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
  13. 13. Sondermaßnahmen zur Vorbereitung auf ausgewählte Sportgroßveranstaltungen.

(3) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat jährlich für das nachfolgende Kalenderjahr ein Förderungsprogramm zu erstellen und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Das Förderungsprogramm enthält jedenfalls folgende Parameter:

  1. 1. Festlegung des Kreises der Antragsberechtigten auf Förderung;
  2. 2. Festlegung der Förderungsbereiche (Schwerpunktsetzung) gemäß Abs. 2;
  3. 3. Förderungslaufzeit (Beginn und Ende);
  4. 4. allfällige Förderungsbetragsgrenzen der einzelnen Förderungsbereiche;
  5. 5. förderbare und jedenfalls nicht förderbare Aufwendungen sowie allfällige Betragsgrenzen einzelner Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);
  6. 6. Frist zur Einreichung der zu fördernden Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);
  7. 7. spezifische Antragsbestandteile der einzelnen Förderungsbereiche;
  8. 8. Information über die jeweils aktuellen Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen.

(4) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat darüber hinaus Regelungsziele unter Angabe von Zielerreichungsindikatoren bekannt zu geben.

(5) Der Antrag auf Maßnahmen- und Projektförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen. Er hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. inhaltliche und organisatorische Darstellung der einzelnen Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) sowie deren Ziele innerhalb der Förderungsbereiche;
  2. 2. Darstellung der Gesamtkosten der Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) sowie deren allfällige Aufgliederung in Detailkosten;
  3. 3. Darstellung der Finanzierung (Finanzierungsplan) der Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);
  4. 4. die aus den Darstellungen gemäß Z 1 bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.

(6) Für Förderungen aus dem Bereich des Behindertensports sind für die Organisationen gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e 2,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen. Aus diesen Mitteln ist für die Organisation gemäß § 3 Z 3 lit. d 1% der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 als erweiterte Grundförderung vorzusehen.

Schlagworte

Maßnahmenförderung, Leistungssport, Ausbildungsmaßnahme, Genderprojekt

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152162

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