§ 8 BMöDS-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 8.

(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) besteht aus

  1. 1. spezifisch vorgegebenen Pflichtmodulen und
  2. 2. arbeitsplatzspezifischen Wahlmodulen.

(2)  Die gesamte allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) hat folgende Anzahl an Modulen und Mindestzeiten zu umfassen:

Verwendungs-/Entlohnungsgruppe

A/A 1/v1

B/A 2/v2

C/A 3/v3/h1

D/A 4/v4/h2/h3

Module

9

7

6

5

Mindestdauer in Tagen insgesamt

20

16

12

10

     

(3)  Die Mindestzeiten der jeweiligen Pflicht- und Wahlmodule sind in der Anlage näher geregelt. Wahlmodule sind so zu wählen, dass zumindest ein Modul zu soft skills und ein Modul zu Fremdsprachen absolviert wird, davon ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1, h2 und h3. Dabei kann sowohl aus dem Bildungsprogramm an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) als auch aus dem allfälligen internen Aus- und Weiterbildungsprogramm gewählt werden.

Schlagworte

Pflichtmodul, Ausbildungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

20010556

Dokumentnummer

NOR40212232

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