§ 8
(1) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden.
(2) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
- 1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, oder
- 2. im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Lehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Lehrers erwarten lassen, oder
- 3. zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn dem Bund, von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 7 geleistet wird.
(3) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn
- 1. dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und
- 2. die Ausübung der Tätigkeit, für die die Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.
(4) Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis zu 50%. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
(5) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 und nach Abs. 2 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.
(6) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn dem Bund die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.
(7) Der Ersatz gemäß Abs. 2 Z 3 hat zu umfassen:
- 1. den dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Lehrer und
- 2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, zu leisten hat.
(8) In Bereichen, in denen insbesondere wegen der Arbeitsmarktsituation ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen oder Teilzeitkräfte zu gewinnen, kann - unabhängig von den Anlässen des Abs. 2 - die Lehrverpflichtung des Lehrers auf dessen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Ermäßigung wird für die Dauer eines Schuljahres oder eines Vielfachen eines Schuljahres wirksam und darf eine Gesamtdauer von insgesamt zehn Jahren nicht übersteigen. Der Antrag auf Ermäßigung ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(9) Während der Dauer einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Abs. 8 gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der ermäßigten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Von dieser Verminderung bleiben die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, unberührt. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Ermäßigung gilt. Die Zeit der Ermäßigung gilt als Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 61 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956.
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