Allgemeine Schifffahrtskunde
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Kenntnis des Schiffaufbaus,
- 2. Schifffahrtszeichen und Fahrregeln,
- 3. Navigationseinrichtungen,
- 4. Transport gefährlicher Güter,
- 5. Instandhaltung und Wartung,
- 6. Sicherheit und Arbeitnehmer-Schutzvorschriften.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20000749
Dokumentnummer
NOR40008389
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