§ 8 Bildungsinvestitionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Prüfung der Anträge

§ 8.

Die Behörde hat sämtliche Anträge auf Gewährung von Zweckzuschüssen bzw. von Förderungen gemäß den §§ 2 bis 4 einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob die Erfordernisse für die Zuerkennung des jeweils beantragten Zweckzuschusses bzw. der jeweils beantragten Förderung im Sinne der Zielsetzungen und entsprechend den Bedingungen gemäß § 5 sowie unter Beachtung der Zweckzuschuss- und Förderrichtlinien gemäß § 6 vorliegen. In weiterer Folge hat die Behörde die Anträge um allfällige Personalaufwendungen des Landes im Freizeitbereich zu ergänzen und sodann alle geprüften Anträge hinsichtlich des fixen Anteils an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und hinsichtlich des flexiblen Anteils an die zuständige Landesregierung weiterzuleiten. Den geprüften Anträgen ist jeweils eine Empfehlung betreffend die Vergabe des jeweiligen Zweckzuschusses bzw. der jeweiligen Förderung unter Berücksichtigung der gemäß § 2 jeweils zur Verfügung stehenden Mittel anzuschließen.

Schlagworte

Zweckzuschussrichtlinie

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40190316

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