§ 8 Bildungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Bildungsevidenzkennzahl

§ 8.

Bei Übermittlung von Gesamtdatensätzen gemäß § 7 ist durch programmtechnische Vorkehrungen sicherzustellen, dass bei Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz die im Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung nicht rückführbar verschlüsselt wird und die Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz der Schüler nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen Bildungsevidenzkennzahl erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045598

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