Bildungsevidenzkennzahl
§ 8.
Bei Übermittlung von Gesamtdatensätzen gemäß § 7 ist durch programmtechnische Vorkehrungen sicherzustellen, dass bei Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz die im Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung nicht rückführbar verschlüsselt wird und die Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz der Schüler nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen Bildungsevidenzkennzahl erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20002967
Dokumentnummer
NOR40045598
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