§ 8 Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten,

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 8

(1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat auf Verlangen

  1. 1. den Bildungseinrichtungen, die Evidenzen gemäß § 3 führen, zum Zweck der Durchführung der Anmeldung der Schüler bzw. Studierenden,
  2. 2. den Schulbehörden des Bundes zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten),
  3. 3. dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens zum Zweck der Wahrnehmung der diesem gesetzlich übertragenen Aufgaben,
  4. 4. den Organen des Bundes in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs sowie den Gerichten in gerichtlichen Unterhaltsverfahren und gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen,
  5. 5. den Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihrer Schulerhalterschaft und
  6. 6. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversicherungsträgern in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

    eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten zu eröffnen.

(1a) Die Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer aus den Gesamtevidenzen ist den Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 6 nur in dem Ausmaß zulässig, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Bei einer derartigen Abfrage hat die abfragende Einrichtung die Sozialversicherungsnummer des Betroffenen einzugeben, die automatisiert in die BEKZ (§ 5 Abs. 2) umgewandelt und sodann zur Suche in den Gesamtevidenzen eingesetzt wird. Der abfragenden Einrichtung darf die BEKZ nicht zugänglich gemacht werden. Die Zusammengehörigkeit einer bestimmten Sozialversicherungsnummer mit einem bestimmten BEKZ darf nicht aufgezeichnet werden.

(1b) Den in Abs. 1 Z 2, 3 und 5 genannten Einrichtungen ist in dem für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Ausmaß eine Abfrageberechtigung auf die in den Gesamtevidenzen verarbeiteten Daten in der Weise zu eröffnen, dass statistische Auswertungen möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind.

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1, 1a und 1b vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1, 1a und 1b und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

  1. 1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,
  2. 2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
  3. 3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,
  4. 4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
  5. 5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),
  6. 6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
  7. 7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(3) Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
  2. 2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
  3. 3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder
  4. 4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(4) Für Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs durch andere als in Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 genannten Einrichtungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung entsprechend des mit der Antworterteilung verbundenen Mehraufwandes festzulegen sind.

(5) Sofern der Betroffene (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) Auskunft über die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 zu seiner Person in indirekt personenbezogener Form verarbeiteten Daten erlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität und Angabe seiner Sozialversicherungsnummer an die von ihm besuchte bzw. zuletzt besuchte Bildungseinrichtung stellen. Diese hat unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Betroffenen den diesbezüglichen Inhalt der Gesamtevidenz abzufragen und dem Betroffenen mitzuteilen. Für die Durchsetzung dieses Auskunftsrechts sowie allfälliger Berichtigungs- und Löschungsbegehren gilt § 30 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

(6) Die in den Evidenzen gemäß § 3 und § 5 bis 7 enthaltenen Datensätze sind 60 Jahre nach der letzten Eintragung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben unberührt.

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