Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Art. XI Z 7, BGBl. Nr. 695/1991) Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).
Selbstberechnung und Fälligkeit der Biersteuer
§ 8.
(1) Entsteht die Steuerschuld nach § 4 Abs. 1, so hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt, die Biermengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld entstanden ist. Er hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Bier entfallen, das nach § 6 Abs. 1 von der Biersteuer befreit ist, für die verbleibenden Mengen unter Berücksichtigung der nach Abs. 2 und 3 vorzunehmenden Abzüge für Rückbier und Fremdbier die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Biermengen keine Biersteuer zu entrichten ist. Ist der Steuerschuldner Inhaber mehrerer Herstellungsbetriebe, dann hat er für jeden Herstellungsbetrieb eine gesonderte Anmeldung abzugeben.
(2) Wurde in einen Herstellungsbetrieb Bier zurückgenommen (Rückbier) oder Bier aufgenommen, das sich dort noch nicht befunden hat (Fremdbier), dann sind die zurückgenommenen oder aufgenommenen Mengen von jenen nach Abs. 1 anzumeldenden Biermengen abzuziehen, die steuerpflichtig sind. Abzüge von oder für Biermengen, denen außerhalb eines Herstellungsbetriebes eine Flüssigkeit beigemengt wurde, bei denen es sich um Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen handelt oder die in einem Herstellungsbetrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht wurden, sind unzulässig. Der Anspruch auf Vornahme eines Abzugs für Rückbier oder Fremdbier entsteht mit dem Ablauf des Kalendermonats, in welchem das Bier in den betreffenden Herstellungsbetrieb zurückgenommen oder aufgenommen wurde.
(3) Die Abzüge für Rückbier und für Fremdbier sind grundsätzlich bei der Ermittlung der zu versteuernden Biermengen für den Kalendermonat vorzunehmen, in welchem die Zurücknahme oder Aufnahme des Bieres stattfand. Sind jedoch die abzuziehenden Mengen größer als die steuerpflichtigen Biermengen, so sind jene Mengen, die aus einem solchen Grund nicht abgezogen werden können, bei der Ermittlung der zu versteuernden Biermengen für den jeweils nächsten Kalendermonat, in welchem ein Abzug möglich ist, abzuziehen bis sie voll berücksichtigt sind. Alle Abzüge für Rückbier und für Fremdbier sind in der Reihenfolge vorzunehmen, in welcher der Anspruch auf ihre Vornahme entstanden ist.
(4) Bei der Vornahme von Abzügen nach Abs. 2 und 3 ist Rückbier oder Fremdbier, das sich noch in original verschlossenen Transportbehältnissen befindet, mit jenen Mengen anzusetzen, für welche vor der Zurücknahme oder Aufnahme in den betreffenden Herstellungsbetrieb zuletzt die Steuerschuld entstanden ist.
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 4 Abs. 4, so hat der Steuerschuldner für die Biermengen, für welche die Steuerschuld entstanden ist, die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag binnen einer Woche nach dem Entstehen der Steuerschuld an das für die Erhebung der Biersteuer zuständige Finanzamt, in dessen Bereich sich die Verschlußbrennerei befindet, zu entrichten. Er hat dem Finanzamt gleichzeitig schriftlich bekanntzugeben, wann und für welche Biermengen die Steuerschuld entstanden ist.
Schlagworte
Brennerei
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023
Gesetzesnummer
10004245
Dokumentnummer
NOR12051318
alte Dokumentnummer
N3199118206J
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