Fernleihe
§ 8.
(1) Eine Entlehnung außerhalb des Hochschulortes ist mit Ausnahme des § 7 Abs. 9 nur im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs zulässig.
(2) Entlehnungen aus der Hochschulbibliothek sind im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die empfangende Stelle sich zur Beachtung der der Sicherung der entlehnten Werke dienenden Bestimmungen dieser Verordnung verpflichtet und die Haftung für Beschädigung, Verlust und verspätete Rückstellung übernimmt. Im übrigen gelten § 6 Abs. 4 bis 6 und § 7 Abs. 4, 5, 10 und 11.
(3) Aufsätze sowie Druck- oder Schriftwerke geringen Umfanges, Zeitungsartikel und kleine Teile eines Werkes sind von der Entlehnung im Leihverkehr der Bibliotheken ausgeschlossen, wenn die Bereitstellung von Reproduktionen nach Maßgabe des § 4 Abs. 7 zulässig ist. Die Übermittlung von Reproduktionen anstelle gemäß Abs. 1 bestellter Werke größeren Umfanges ist nur im Falle des Einverständnisses des Bestellers zulässig; § 4 Abs. 7 ist anzuwenden.
(4) Werke, die an keiner öffentlichen Bibliothek des Hochschulortes vorhanden sind, können für wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke durch Vermittlung der Hochschulbibliothek im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden.
(5) Bei der Bereitstellung durch Fernleihe beschaffter Werke zur Benützung sind neben den für die Benützung der Hochschulbibliothek geltenden Regelungen die von der verleihenden Bibliothek gestellten Bedingungen zu beachten.
(6) An Kosten, die den Hochschulbibliotheken für die Vermittlung von Informationsträgern im Wege der Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der jeweiligen Hochschule nur der Ersatz der von der gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe von Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. In allen übrigen Fällen ist der Ersatz sämtlicher Kosten zu berechnen. Die Einhebung von pauschalierten Kostenersätzen ist gestattet, wenn sie in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten Einzelfällen stehen.
Schlagworte
Druckwerk
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009491
Dokumentnummer
NOR40056545
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