C. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Badestellen
§ 8
Das Wasser in Badestellen muß folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. In mikrobiologischer Hinsicht:
- a) die Zahl koloniebildender Einheiten Gesamtcoliformer Bakterien soll nicht mehr als 500 in 100 ml betragen und darf 10 000 in 100 ml nicht überschreiten,
- b) die Zahl koloniebildender Einheiten Faecalcoliformer Bakterien soll nicht mehr als 100 in 100 ml betragen und darf 2 000 in 100 ml nicht überschreiten,
- c) die Zahl koloniebildender Einheiten von Streptococcus faecalis soll unter 100 in 100 ml liegen,
- d) Salmonellen dürfen in 1 l Wasserprobe nicht nachweisbar sein,
- e) Darmviren dürfen in 10 l Wasserprobe nicht nachweisbar sein,
- 2. In chemisch-physikalischer Hinsicht:
- a) der pH-Wert darf 6 nicht unter- und 9 nicht überschreiten; Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse bedingt sind,
- b) keine anormale Änderung der Färbung; Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse bedingt sind,
- c) kein sichtbarer Film auf der Wasserfläche und kein Geruch von Mineralölen; wurde der Gehalt auf Grund des Vorliegens der in § 56 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen untersucht, soll dieser ≤ 0,3 mg/l sein,
- d) keine anhaltende Schaumbildung auf Grund von Tensiden, die auf Methylenblau reagieren; wurde der Gehalt auf Grund des Vorliegens der in § 56 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen untersucht, soll dieser ≤ 0,3 mg Natriumlaurylsulfat/l sein,
- e) kein spezifischer Geruch nach Phenol; wurde der Gehalt auf Grund des Vorliegens der in § 56 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen untersucht, soll dieser ≤ 0,005 mg C6H5 OH/l, muß jedoch ≤ 0,05 mg C6 H5 OH/l sein,
- f) die Sichttiefe soll mindestens 2 m betragen und darf 1 m nicht unterschreiten; Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse bedingt sind,
- g) der Gehalt des gelösten Sauerstoffs soll nicht weniger als 80% und nicht mehr als 120% - Sättigung O2 betragen,
- h) keine schwimmenden Gegenstände wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunststoff, Gummi oder sonstigen Stoffen; kein Bruch, keine Splitter oder Teer-Rückstände.
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