§ 8 BFWG

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2004

Entgeltlichkeit der Leistungen und Bundesmittel

§ 8.

(1) Das Forschungszentrum erbringt seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze insbesondere in Form

  1. 1. des Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Forschungszentrums,
  2. 2. der Veranstaltungsbeiträge,
  3. 3. der Beherbergungsbeiträge und
  4. 4. der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge

(3) Der Bund hat dem Forschungszentrum für die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 15,5 Millionen Euro jährlich zu leisten.

(4) Der Bund hat dem Forschungszentrum jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.

(5) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 3 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 25 Abs. 15, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(6) Einnahmen, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen des Forschungszentrums.

Schlagworte

Exkursionsbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20003463

Dokumentnummer

NOR40053943

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