Ausbildungsturnus
§ 8.
(1) Der Ausbildungsturnus stellt den Schwerpunkt der Grundausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 dar. Diese sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung anderen Organisationseinheiten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Ausbildung zuzuteilen. Der Zeitraum dieser Zuteilung beträgt in der Regel 34 Wochen, mindestens jedoch 17 Wochen.
(2) Der Ausbildungsturnus für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, v2 und A3, v3 wird individuell auf den jeweiligen Arbeitsplatz abgestimmt und dauert für Bedienstete in A2, v2 mindestens acht Wochen und für Bedienstete in A3, v3 mindestens vier Wochen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018
Gesetzesnummer
20003676
Dokumentnummer
NOR40056960
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