Technologie
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Produktionsanlagen zur Betonfertigteilherstellung,
- 2. Schalung und Bewehrung,
- 3. Nachbehandlung und Veredelung,
- 4. Arbeitssicherheit,
- 5. Umweltschutz.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich mindestens vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20006326
Dokumentnummer
NOR40106389
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