§ 8 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14). 2. zum Außerkrafttreten vgl. § 25

§ 8.

Macht die Gemeinde von ihrem Zuweisungsrecht gemäß § 6 nicht Gebrauch, so kann der Hauseigentümer über die Wohnung frei verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026074

alte Dokumentnummer

N2195610376S

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