Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.
IV. Abschnitt.
Versorgungsgenüsse.
§ 8.
Der Bemessung der Versorgungsgenüsse für Hinterbliebene eines emeritierten Hochschulprofessors ist der Ruhegenuß zugrunde zu legen, der dem emeritierten Hochschulprofessor im Zeitpunkt seines Todes gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt seiner Emeritierung von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Schlagworte
Witwenversorgungsgenuß, Witwerversorgungsgenuß, Versorgungsbezug,
überlebender Ehegatte, Waisenversorgungsgenuß
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10008151
Dokumentnummer
NOR12093340
alte Dokumentnummer
N6195514843S
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