§ 8.
Die Entsendung von Bediensteten der Beschussämter an eine eingerichtete Nebenstelle erfolgt nach Vorlage der in § 7 bezeichneten Unterlagen in Absprache zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Beschussamt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20000182
Dokumentnummer
NOR40001349
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