Zeugnis
§ 8.
Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10006622
Dokumentnummer
NOR12072051
alte Dokumentnummer
N51978160170
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