Prüfungskommission
§ 8.
(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
- 1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und
- 2. zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtskunde erforderlich sind, und eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.
(3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10007533
Dokumentnummer
NOR12082773
alte Dokumentnummer
N5199435204J
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