§ 8 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Einladung zur Prüfung

§ 8.

(1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

  1. 1. Zeit und Ort der Prüfung,
  2. 2. die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles und
  3. 3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007631

Dokumentnummer

NOR12084849

alte Dokumentnummer

N5199526406L

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