Kataster
§ 8.
(1) Das Bundeseinigungsamt hat Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen zu führen.
(2) Die Kataster sind entsprechend der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt erstellten Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten nach Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsklassen zu gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jede Satzung, jeder Mindestlohntarif und jede Lehrlingsentschädigung in der Reihenfolge der Erlassung abzulegen und zu verwahren. Der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes kann eine andere zweckentsprechende Katastergliederung veranlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)