Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Geschäftsordnung der Betriebsversammlung
§ 8.
Die Betriebsversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes jederzeit Einsicht nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009123
Dokumentnummer
NOR12115644
alte Dokumentnummer
N6199851890L
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