§ 8 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1997

Leistungsorientierte Zuschläge

§ 8

Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenußfähige Zuschläge zum Monatsbezug auszahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten.

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