Ausmaß des Ruhegenusses
§ 8
(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.
(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7 vH und für das fünfunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.
(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.
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