§ 8 Bäcker/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 8.

(1)   Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. a) Mischen der Teige für Brot und Gebäck sowie Ofenarbeit,
  2. b) Bearbeiten und Formen der verschiedenen Gebäck- und Brotsorten von Hand und maschinell,
  3. c) Herstellen von Feinbackwaren, Zubereiten von Füllungen und Glasuren, Ausfertigen von Feinbackwaren.

Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in in anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(3)  Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4)  Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Die hergestellten Produkte müssen vom Aussehen und Geschmack her einwandfrei sein,
  2. 2. die Herstellung muss fachgemäß und hygienisch einwandfrei erfolgen.

Schlagworte

Gebäcksorte

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20006823

Dokumentnummer

NOR40119366

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